Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?



Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat ein Betrieb, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Die Agentur für Arbeit prüft sie anhand der Anzeige und der Unterlagen des Arbeitgebers. Fehlt eine Voraussetzung, gibt es kein Kurzarbeitergeld — auch dann nicht, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung muss in einem Kalendermonat jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts verlieren. Das ist die zentrale Schwelle — sie entscheidet oft schon, ob Kurzarbeit überhaupt infrage kommt.
- Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, etwa einem Auftragsrückgang, oder auf einem unabwendbaren Ereignis, etwa einer behördlichen Anordnung oder einer Naturkatastrophe.
- Vorübergehend: Der Arbeitsausfall darf nicht dauerhaft sein. Es muss absehbar sein, dass die Arbeit wieder aufgenommen werden kann.
- Unvermeidbar: Der Betrieb muss alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Ausfall zu verhindern oder zu verringern — etwa den Abbau von Überstunden, den Abbau von Arbeitszeitguthaben oder die Verlegung von Urlaub, soweit das zumutbar ist.
- Betriebliche Voraussetzung: Der Betrieb beschäftigt sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeitszeit gekürzt wird.
- Persönliche Voraussetzung: Die Beschäftigten stehen in einem bestehenden, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und sind von dem Arbeitsausfall betroffen.
Wer ist ausgeschlossen?
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben drei Gruppen, auch wenn der Betrieb insgesamt Kurzarbeit anzeigt:
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer: Für sie gibt es kein Kurzarbeitergeld.
- Geringfügig Beschäftigte: Minijobberinnen und Minijobber sind ausgeschlossen, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind.
- Beschäftigte im gesetzlichen Rentenalter: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, erhält kein Kurzarbeitergeld mehr.
Was viele falsch verstehen
Kranke Beschäftigte sind nicht ausgeschlossen. Wer während der Kurzarbeit krank wird, behält seinen Anspruch — die Krankheit nimmt niemandem das Kurzarbeitergeld. Und die Sozialversicherung läuft während der Kurzarbeit unverändert weiter: Die Beschäftigten bleiben kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Die Beiträge auf den ausgefallenen Teil des Entgelts trägt der Arbeitgeber allein — für die Beschäftigten ändert sich an ihrem Versicherungsschutz nichts.
Bildnachweise: Rathaus in Passau, Glockenspiel am Neuen Rathaus in München, Hohenzollernbrücke in Köln. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein die zuständige Agentur für Arbeit. Beträge und Regeln ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Agentur für Arbeit, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.