Kurzarbeitergeld Verstehen

Kurzarbeitergeld in Deutschland, in klarem Deutsch erklärt

Wie zeigen Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragen sie?

Gelber Briefkasten in Berlin
Gelber Briefkasten in Berlin. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
Briefmarke der DDR von 1968 mit dem Rathaus Wernigerode
Briefmarke der DDR von 1968 mit dem Rathaus Wernigerode. Foto: Wikimedia Commons, Public domain.
Abfahrtstafel in Illingen
Abfahrtstafel in Illingen. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Das Verfahren hat zwei Stufen, und beide liegen beim Arbeitgeber. Die Beschäftigten selbst können weder eine Anzeige erstatten noch einen Antrag stellen. Wer als Beschäftigter von Kurzarbeit betroffen ist, wendet sich an den Arbeitgeber — nicht an die Agentur für Arbeit.

Schritt 1: Die Anzeige des Arbeitsausfalls

Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeige muss spätestens im Monat des Beginns der Kurzarbeit vorliegen — sie ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. In der Anzeige beschreibt der Arbeitgeber den Betrieb, den Grund des Arbeitsausfalls und die betroffenen Beschäftigten. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, und entscheidet über die Anzeige. Erst mit einer positiven Entscheidung kann das Verfahren weiterlaufen.

Schritt 2: Der monatliche Leistungsantrag

Nach der bewilligten Anzeige stellt der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat, in dem Kurzarbeit stattgefunden hat, einen Leistungsantrag. Die Frist dafür ist kurz: Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, für den Kurzarbeitergeld beansprucht wird. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch für den betreffenden Monat — eine Nachzahlung für verspätet beantragte Monate gibt es nicht. Zum Antrag gehören die Abrechnungsunterlagen, aus denen sich der Arbeitsausfall und die Entgelte der einzelnen Beschäftigten ergeben.

Schritt 3: Die Abschlussprüfung

Am Ende der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit in einer Abschlussprüfung, ob das ausgezahlte Kurzarbeitergeld in der richtigen Höhe gezahlt wurde. Stellt sich heraus, dass zu viel gezahlt wurde, muss der Arbeitgeber den überzahlten Betrag erstatten. Diese Prüfung ist ein Grund dafür, dass die Abrechnungsunterlagen sorgfältig und vollständig geführt werden müssen.

Die Drei-Monats-Frist ist die häufigste Falle. Die Anzeige allein genügt nicht — ohne den monatlichen Leistungsantrag fließt kein Geld. Und der Antrag für einen Monat, der länger als drei Monate zurückliegt, kommt zu spät. Arbeitgeber sollten den Leistungsantrag deshalb fest in den monatlichen Abrechnungslauf einbauen.

Bildnachweise: Gelber Briefkasten in Berlin, Briefmarke der DDR von 1968 mit dem Rathaus Wernigerode, Abfahrtstafel in Illingen. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.

Hinweis

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein die zuständige Agentur für Arbeit. Beträge und Regeln ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Agentur für Arbeit, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.

Alle Leitfäden auf dieser Seite